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Kann man Nullmengen aus Leistungsverzeichnissen abrechnen?

Entgegen üblicher Meinungen hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 02.04.2019 (Az.: 28 U 413/19) festgestellt, das es sich im Falle von beauftragten und im Nachgang nicht zu erbringenden Leistungen nicht um Leistungsänderungen sondern um Teilkündigungen handelt.

Konkret betrifft dies Auftragspositionen aus beauftragten Leistungsverzeichnissen, welche im Zuge der Auftragserfüllung durch den Auftraggeber nicht mehr benötigt oder erwünscht sind.

Die bisherige Verfahrensweise, diese "Nullmengen" als Leistungsänderungen zu betrachten und somit nicht in Rechnung stellen zu können widerspricht nach Auffassung des OLG München der aktuellen Rechtslage.

Anders formuliert bedeutet dies:

  • Das man für nicht erbrachte Leistungspositionen eines beauftragten Leistungsverzeichnisses Anspruch auf den entgangenen, unternehmerischen Gewinn zuzüglich der in der Kalkulation der jeweiligen Leistungsposition berücksichtigten Verwaltungskosten hat.
  • Die Argumentationsgrundlage, warum ein Auftraggeber eine beauftragte Leistung auch abnehmen muss, für den Auftragnehmer besser geworden ist.
    Beispiel: Der AN hat die Ware bereits eingekauft und hier keine "Ersparnis", wenn er sie nicht liefert - insofern muss der AG die Ware auch dann bezahlen, wenn er sie nicht abnimmt.

Im derartigen Fällen lägen nach OLG München Teilkündigungen des beauftragten Leistungsumfanges vor, so dass der Auftragnehmer hier Anspruch auf die vereinbarte Vergütung - selbstverständlich abzüglich ersparter Aufwendungen - habe.

Inwiefern man diese Forderung aber letztendlich auch gegenüber seinem Auftraggeber durchsetzen kann/soll/möchte, muss man selbstverständlich im jeweiligen Projekt gesondert entscheiden.

Aber auch bereits der Hinweis auf diese Rechtslage kann in Verhandlungen zum Projektabschluss unter Umständen hilfreich sein.

Nachtrag (09.09.2019):

In den News der Website www.bauprofessor.de ist eine ausführlichere Betrachtung des Sachverhaltes, welche auch einen direkten Bezug zur VOB/B (§ 2 Abs. 4 und § 8 Abs.1, Nr. 2) und zum BGB (§ 648) erläutert, unter vorstehendem Link zur entsprechenden Seite zu finden.

Zuletzt aktualisiert am 2019-09-09 von Martin Pangert.

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Druckdatum: 2024-03-29
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